Kurzantwort: Ist Laden beim Arbeitgeber 2026 steuerfrei?
Ja, unter den Voraussetzungen von § 3 Nr. 46 EStG kann der Vorteil aus unentgeltlichem oder verbilligtem elektrischen Laden steuerfrei sein.
Die aktuelle Lohnsteuer-Hinweissammlung des Bundesfinanzministeriums nennt als begünstigt insbesondere das Laden eines Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Der Anwendungszeitraum der Regelung wurde nach der aktuellen BMF-Darstellung bis 31. Dezember 2030 verlängert.
BMF / LStH 2026: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
Dies ist ein allgemeiner Informationsüberblick und keine Steuer- oder Lohnabrechnungsberatung. Unternehmen sollten ihre konkrete Konstellation mit der zuständigen Fachstelle prüfen.
Welche Fahrzeuge sind umfasst?
Die BMF-Verwaltungsregelung erfasst das elektrische Aufladen von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen im Sinne der genannten einkommensteuerlichen Vorschriften.
Begünstigt sein kann sowohl:
- ein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers;
- ein betriebliches Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wird.
Bei betrieblichen Fahrzeugen hängt die lohnsteuerliche Behandlung zusätzlich von der gewählten Dienstwagenbewertung ab. Das BMF führt für die pauschale Nutzungswertermittlung aus, dass der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom bereits mit dem Nutzungswert abgegolten ist.
Wo muss geladen werden?
Für die Steuerbefreiung ist der Ladeort wichtig.
Begünstigt ist nach der BMF-Verwaltungsanweisung insbesondere Ladestrom an:
- einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers;
- einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines verbundenen Unternehmens;
- unter bestimmten Voraussetzungen einer dort von einem Dritten betriebenen Ladeeinrichtung, wenn der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar trägt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht automatisch von derselben Steuerbefreiung erfasst ist das Laden:
- beim Arbeitnehmer zuhause;
- bei einem fremden Dritten;
- an einer Ladeeinrichtung für einen nicht entsprechend abgegrenzten Nutzerkreis.
Die genaue BMF-Abgrenzung sollte bei komplexen Betreiber- oder Mietmodellen direkt geprüft werden.
Gilt die Steuerbefreiung auch für Kunden und Besucher?
Die arbeitslohnbezogene Steuerbefreiung richtet sich an Arbeitnehmer-Konstellationen. Die BMF-Hinweise nennen die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, deren Arbeitnehmer und Kunden ausdrücklich nicht als Anwendungsfall dieser Steuerbefreiung.
Das heißt nicht, dass Kundenladen generell unzulässig wäre. Es ist nur steuerlich und gegebenenfalls regulatorisch ein anderer Fall als der steuerfreie Vorteil für eigene Mitarbeitende.
Auch die Bundesnetzagentur unterscheidet bei der Ladeinfrastruktur zwischen einem nur für konkret berechtigte Mitarbeitende zugänglichen Firmenparkplatz und einem Parkplatz, den ein unbestimmter Personenkreis nutzen kann.
Bundesnetzagentur: öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte
Was ändert sich 2026 beim Laden zuhause?
Für selbst getragene Stromkosten beim Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs zuhause hat das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsregeln ab 2026 neu gefasst.
Die pauschalen monatlichen Auslagenersatzbeträge der früheren Regelung werden nicht einfach fortgeführt. Nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 ist für die tatsächliche Strommenge grundsätzlich ein gesonderter Zähler erforderlich. Für den Strompreis kann unter den dort beschriebenen Voraussetzungen entweder der individuelle Preis oder ein vom Statistischen Bundesamt abgeleiteter Durchschnittsstrompreis verwendet werden.
BMF-Schreiben vom 11.11.2025 zu selbst getragenen Stromkosten
Diese Regel betrifft einen anderen Sachverhalt als kostenloser oder verbilligter Ladestrom direkt am Arbeitgeberstandort. Beide Fälle sollten in internen Richtlinien und Abrechnungsprozessen getrennt behandelt werden.
Muss der Arbeitgeber Arbeitsplatzladen abrechnen?
Die Steuerbefreiung bedeutet nicht, dass ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden zwingend kostenloses Laden anbieten muss.
Ein Unternehmen kann je nach eigenem Modell beispielsweise:
- kostenlosen Ladestrom bereitstellen;
- vergünstigt laden lassen;
- Kosten abrechnen;
- unterschiedliche Regeln für Dienst- und Privatfahrzeuge anwenden.
Sobald kWh-basierte Abrechnung, Tarife oder Zahlungsprozesse erforderlich sind, werden Mess- und Abrechnungssysteme relevant. Das ist eine andere technische Aufgabe als die Reservierung von Ladezeit.
Steuerregel und Buchungsregel sind zwei verschiedene Ebenen
Auch wenn Laden steuerfrei angeboten wird, bleibt bei knappen Ladepunkten die Frage offen, wie Mitarbeitende Zugang erhalten.
Ein Unternehmen kann steuerlich zulässigen kostenlosen Ladestrom anbieten und trotzdem Regeln brauchen für:
- maximale Ladezeit;
- Reservierungen;
- Stornierungen;
- Prioritäten;
- Wechsel des Fahrzeugs nach Ende des Zeitfensters;
- Umgang mit ausgebuchten Zeiten.
Umgekehrt löst ein Buchungssystem keine Steuer- oder Abrechnungsfrage.
Praktische Checkliste für Arbeitgeber
- Wer ist berechtigt, am Standort zu laden?
- Gehören Privat-, Dienst- und Poolfahrzeuge zum selben Angebot?
- Ist der Ladeort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung im steuerlichen Sinn?
- Wird Ladestrom kostenlos, verbilligt oder gegen Entgelt bereitgestellt?
- Wird der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
- Gibt es Ladeeinrichtungen eines Dritten am Standort?
- Müssen zuhause getragene Dienstwagen-Stromkosten erstattet werden?
- Sind Messung, Lohnabrechnung und Dokumentation mit Steuerberatung/Payroll abgestimmt?
- Sind Zugangs- und Buchungsregeln separat dokumentiert?
Wo Charge Roster hineinpasst
Charge Roster verarbeitet die organisatorische Ladezeit – nicht die steuerliche Bewertung. Das System kann Mitarbeitenden verfügbare Ladezeiten zeigen und Reservierungen koordinieren, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Strom kostenlos bereitstellt oder über eine andere Infrastruktur abrechnet.
Charge Roster misst keine kWh, berechnet keinen geldwerten Vorteil und ersetzt keine Steuer-, Payroll- oder Abrechnungslösung.